Berlin / Stuttgart, 04. Juli 2002
Mittelstandsförderungsgesetz
zahnloser Tiger
BDS-Präsidentin Störr-Ritter: „Die Vergabepraxis der Kommunen widerspricht oft dem Zweck des Mittelstandsförderungsgesetz“
Stuttgart. „Die Vergabepraxis der Kommunen widerspricht oft dem Zweck des Mittelstandsförderungsgesetzes. Wir brauchen daher klarere Konsequenzen, wenn das Mittelstandsförderungsgesetz nicht eingehalten wird“. Dies forderte Dorothea Störr-Ritter MdB, Präsidentin des Bund der Selbständigen Baden Württemberg e.V. heute in Stuttgart.
Anlass für diese Forderung ist unter anderem die Vergabepraxis in Schorndorf im Rems-Murr-Kreis, wo der Bau einer Mehrzweckhalle an einen Generalunternehmer ausgeschrieben wurde.
„Die VOB schreibt die Aufteilung von größeren Aufträgen in Fachlose vor, so dass sich auch kleinere Unternehmen bewerben können. Wenn Gemeinden sich daran nicht halten brauchen wir eine Strafmaßnahme für die Gemeinde, sonst ist das Gesetz ein zahnloser Tiger“, so Störr-Ritter. Sie verweist auch auf die Empfehlungen der Mittelstands-Enquetekommission. Diese habe sowohl die strikte Einhaltung der Grundsätze der Vergabeordnung wie auch die konsequente Handhabung der im Mittelstandsförderungsgesetz vorgeschriebenen Vergabe der Teilung durch Fach- und Teillose einstimmig beschlossen.
Die Selbständigenpräsidentin, die in Baden-Württemberg 27.000 Mitglieder vertritt geht mit Ihren Forderungen noch weiter. „Wenn das Mittelstandsförderungsgesetz in dieser Form nicht greift müssen wir es verschärfen, indem eine Ausschreibung in Einzelgewerken verpflichtend wird“.
Störr-Ritter kündigte an, dass die Vergabepraxis öffentlicher Aufträge weiterhin im Mittelpunkt der Interessenvertretung des Bund der Selbständigen bleiben wird.
Zum Hintergrund:
Das Mittelstandsförderungsgesetz wurde im erst im Dezember 2000 nach langer Diskussion verabschiedet.
In Abschnitt 4 wird die Vergabe öffentlicher Aufträge geregelt.
§22 Beteiligung an öffentlichen Aufträgen
(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist neben den Gesichtspunkten der Vergabebestimmungen der Zweck dieses Gesetzes zu beachten. Durch die Streuung von Aufträgen sind Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Rahmen der bestehenden Vergabevorschriften in angemessener Weise zu berücksichtigen. Insbesondere sind Leistungen, soweit es die wirtschaftlichen und technischen Vorraussetzungen zulassen, so in Lose nach Menge und Art zu zerlegen, dass sich Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft bewerben können.
(2) Die Zusammenfassung mehrerer oder sämtlicher Fachlose bei einem Bauvorhaben ist nur zulässig, wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen Vorteile bringt.